Grundpflege – SGB XII

(Kostenträger: Pflegekassen, Sozialamt, Privat)

 

Grundpflege bedeutet eine Versorgung im Sinne von "Gepflegt-Werden” der PatientInnen und wird als Grundanforderung unabhängig von der zugrunde liegenden Erkrankung angesehen, die sowohl vom Tätigkeitsumfang als auch vom Zeitaufwand für alle PatientInnen gleich ist.


Zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung gehört:

Körperpflege

1. das Waschen

2. das Duschen

3. das Baden

4. die Zahnpflege

5. das Kämmen

6. das Rasieren

7. Ausscheidung: die Darm- oder Blasenentleerung

 

Hilfestellung bei Nahrungsaufnahme

8. das mundgerechte zubereiten der Nahrung

9. die Aufnahme der Nahrung

 

Mobilisationen

10. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen

11. An- und Auskleiden

12. Gehen

13. Stehen

14. Treppensteigen

15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

 

Neugkeiten


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